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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §46 Abs4;Rechtssatz
Der Landeshauptmann hat die Konzessionswerberin zu Recht aufgefordert, bekannt zu geben, für welche der beiden beantragten Konzessionen sie sich entscheide. Der dazu ergangenen Stellungnahme der Konzessionswerberin ist allerdings unzweifelhaft zu entnehmen, dass sich die Konzessionswerberin - vorerst - nicht für eine der beiden beantragten Konzessionen entscheide. Der Landeshauptmann wäre auf Grund dieser Stellungnahme daher gehalten gewesen, die solcherart auf die Erteilung zweier Konzessionen gerichteten (nicht aber zueinander im Verhältnis: Primärantrag - Eventualantrag stehenden) Anträge der Konzessionswerberin als unzulässig zurückzuweisen. Für die Setzung weiterer Verfahrensschritte bestand ebenso wenig Veranlassung wie für eine Nichterledigung der Anträge; selbst wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Antrages vorliegen, ändert dies nichts am Anspruch der Partei, dass über ihren Antrag ein Bescheid ergeht (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1654 f, referierte hg Judikatur). Es kann daher auch nicht die Rede davon sein, dass der Landeshauptmann durch die Stellungnahme der Konzessionswerberin oder durch deren MANGELHAFTE MITWIRKUNG AM VERFAHREN an einer fristgerechten Entscheidung gehindert worden wäre.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100018.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017