RS Vwgh 2000/11/13 96/10/0223

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Veröffentlicht am 13.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0522/69 E 21. Mai 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen. (Hinweis auf E vom 3.4.1967, Zl. 1694/66)

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996100223.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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