RS Vfgh 2001/6/20 G155/01

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
GewO 1994 §102

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes nach Aufhebung der fraglichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von §102 Abs1 erster Satz und Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 63/1997 mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes infolge Aufhebung der genannten Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof mit E v 08.03.01, G14/00 ua.

Ein vom Verfassungsgerichtshof bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.

Entscheidungstexte

  • G 155/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2001 G 155/01

Schlagworte

Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, Rechtskraft, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G155.2001

Dokumentnummer

JFR_09989380_01G00155_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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