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50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes nach Aufhebung der fraglichen Bestimmungen durch den VerfassungsgerichtshofRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von §102 Abs1 erster Satz und Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 63/1997 mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes infolge Aufhebung der genannten Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof mit E v 08.03.01, G14/00 ua.
Ein vom Verfassungsgerichtshof bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, Rechtskraft, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G155.2001Dokumentnummer
JFR_09989380_01G00155_01