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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0224Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0136 E 27. November 1995 RS 3Stammrechtssatz
In sinngemäßer Anwendung des § 33 Z 2 StGB sind auch solche Vorstrafen, die über den Täter wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verhängt wurden, unabhängig davon, ob sie auch zur Begründung des Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit herangezogen wurden oder nicht, deshalb als erschwerend zu werten, da sich in dem trotz der Verurteilung fortgesetzten Verhalten die besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten manifestiert (Hinweis E 29.9.1981, 81/11/0023).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996100223.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012