RS Vwgh 2000/11/13 2000/10/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0186 E 12. Juni 1990 RS 6(Hier betreffend Fahrnis, hier nur Satz 1 und Satz 2 1.Halbsatz)

Stammrechtssatz

Das Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VVG verwehrt es der Vollstreckungsbehörde, bei der Durchführung der Abtragung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme dieses Gebäude ohne Rücksicht auf darin befindliche Personen oder Fahrnisse zu zerstören. Zur Wahrung dieser Rücksichten ist es daher auch erforderlich, die in in einem abzutragenden Gebäude befindlichen Fahrnisse wegzuschaffen, sodaß sie durch die Zerstörung des Gebäudes nicht unmittelbar beeinträchtigt werden. Die Kosten der Räumung von Fahrnissen stellen daher beim Abbruch von Gebäuden anfallende Kosten der Ersatzvornahme dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100091.X04

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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