RS Vfgh 2001/6/20 G124/00, KI-7/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
RAO §9 Abs2
VfGG §48
VfGG §42, §43

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes betreffend Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und eines Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen OGH und dem Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer betreffend den Kauf von Honorarforderungen eines Anwalts durch einen anderen Anwalt; keine rechtliche Betroffenheit mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes zwischen Gerichten einerseits und aufgrund fehlender Identität der Sache

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob das angefochtene Gesetz sich auf die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig auswirkt, ist nach der Rechtsprechung nicht dessen subjektive Auffassung entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob bei verständiger Würdigung der konkreten Umstände nach allgemeiner Auffassung die durch das Gesetz bewirkte Änderung der Rechtsposition des Antragstellers als eine für ihn nachteilige anzusehen ist (VfSlg. 11765/1988).

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §43 Abs2 und Abs3 sowie des §48 VfGG und auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien.

Da es sich beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien um eine Verwaltungsbehörde handelt, könnte es sich hier denkbar nur um einen in Art138 Abs1 lita B-VG iVm. §42 VfGG geregelten bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde handeln.

Keine aktuelle Betroffenheit daher durch die im ursprünglichen Antrag angefochtenen Teile des §43 VfGG.

Keine negativen Auswirkungen durch die in der "Antragserweiterung" (zur Zulässigkeit von Antragsänderungen siehe die im Beschluß zitierte Judikatur) angefochtenen Bestimmungen mangels Vorliegens eines bejahenden Kompetenzkonfliktes (zur Identität der Sache siehe VfSlg. 1341/1930 und 1351/1930).

Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien hatte als Hauptfrage darüber zu befinden, ob der Kauf der Honorarforderung gegen Standespflichten - etwa gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in §9 Abs2 RAO - verstößt. Demgegenüber hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob das Begehren der Antragsteller auf Zahlung der durch Zession an die Antragsteller übertragenen Honorarforderung gegen Edith K in der Höhe von S 2,054.087,64 zu Recht besteht. Die Frage, ob der Kauf der Honorarforderung gegen §9 Abs2 RAO verstößt - was bejahendenfalls die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung zur Folge hat (§879 Abs1 ABGB) - bildet für das Gericht lediglich eine Vorfrage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann daher mangels Identität der Sache kein Kompetenzkonflikt iS des Art138 Abs1 lita B-VG vorliegen und können die Antragsteller durch Vorschriften des Abschnittes C ("Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen") des VfGG nicht aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Berufsrecht, VfGH / Antrag, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G124.2000

Dokumentnummer

JFR_09989380_00G00124_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten