RS Vwgh 2000/11/14 98/18/0166

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37;
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Prüfung des nach § 36 Abs 1 Z 1 und nach § 36 Abs 2 Z 2 FrG 1997 verhängten Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG 1997 fällt zu Gunsten der Fremden ins Gewicht, dass sie seit Februar 1989 in Österreich ununterbrochen und rechtmäßig aufhältig sowie im Gastgewerbe erlaubt beschäftigt ist. Darüber hinaus ist sie hier als Geschäftsführerin einer von ihr im Jahr 1994 zusammen mit ihrem Schwager gegründeten GmbH tätig. Sie wohnt mit ihrem Lebensgefährten von dem sie ein Kind erwartet, im gemeinsamen Haushalt. Ferner leben hier ihre - einzige - Schwester und ihre Mutter. Den hier gegebenen schwer wiegenden persönlichen Interessen der Fremden an einem Verbleiben im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, der Verhinderung von Schwarzarbeit und der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt bei Abwägung der Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Fremden und der nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme den besagten persönlichen Interessen der Fremden ein größeres Gewicht zu und erweist sich das vorliegende Aufenthaltsverbot deshalb als unzulässig. (Hier ua eine Bestrafung der Fremden nach § 3 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG 1991 und zwei Bestrafungen nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180166.X03

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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