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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung bei Versagung von Weiterbildungsgeld für eine karenzierte Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien; verfassungskonforme Gesetzesauslegung in Hinblick auf eine Geltung der maßgeblichen Bestimmungen auch für die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehenden Dienstnehmer gebotenRechtssatz
Indem §26 Abs1 AlVG bei der Regelung des Weiterbildungsgeldes an das Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG anknüpfte, nahm es die Beschränkung des Geltungsbereiches für das Weiterbildungsgeld, also für eine Leistung der auch die Vertragsbediensteten von Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden erfassenden Arbeitslosenversicherung mit auf.
Das Gesetz läßt nach Wortlaut und Zweck aber ohne weiteres die Auslegung zu, daß es sich um eine Bildungskarenz handeln muß, wie §11 Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG sie gewährleistet. Eine Vereinbarung, wie sie §11 leg. cit. vor Augen hat, ist nämlich auch nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetenrechtes möglich. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, daß der Gesetzgeber das Weiterbildungsgeld unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur für jene Karenzierungsvereinbarungen zu Weiterbildungszwecken gewähren wollte, die unter förmlicher Berufung auf §11 leg. cit. oder bloß im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffen werden. Das bedenkliche Ergebnis scheint vielmehr ausschließlich die Folge einer unzulänglichen Gesetzestechnik zu sein. Der Hinweis auf §11 leg. cit. kann - und muß daher - in verfassungskonformer Auslegung als Umschreibung jenes Typus von Vereinbarungen gelesen werden, den §26 Abs1 AlVG (bei Erfüllung der weiteren dort bestimmten Voraussetzungen) als Bildungskarenz vor Augen hat.
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Auslegung verfassungskonforme, Dienstrecht, Karenzurlaub, Vertragsbedienstete, Geltungsbereich (persönlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1960.1999Dokumentnummer
JFR_09989380_99B01960_01