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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs1;Rechtssatz
War der Arbeitslose "trotz Krankheit unter Tabletteneinfluss und Fieber" in der Lage, "für die Rechtsanwaltsprüfung eine lang vorher bereits terminisierte Ausbildungsveranstaltung" wahrzunehmen, so hätte er auch den Antrag auf Arbeitslosengeld abgeben oder für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter sorgen können, wenn ihm dies nicht weniger wichtig gewesen wäre. Da er es dennoch unterließ, war sein Antrag erst ab dem Tag der tatsächlichen Abgabe zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080076.X01Im RIS seit
18.10.2001