Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die in Frage stehende Untätigkeit (unverzügliches straßenpolizeiliches Einschreiten bei Verdacht der Übertretung von Verkehrsvorschriften) kann - entgegen der offenkundigen Ansicht des Beschwerdeführers, der sich auf die §§ 21 und 23 SPG 1991 gestützt hat - nicht der Sicherheitspolizei zugeordnet werden; diese umfasst nämlich nur die Abwehr allgemeiner, nicht bereichsspezifischer Gefahren (Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 76), während es im gegenständlichen Fall um Agenden im Rahmen der Straßenpolizei geht. Davon ausgehend liegt keine "Besorgung der Sicherheitsverwaltung" (vgl. deren Umschreibung in § 2 Abs. 2 SPG 1991) vor, weshalb die Beschwerde schon deshalb auch nicht auf § 88 Abs. 2 SPG 1991 - unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob im Rahmen der genannten Bestimmung auch Unterlassungen angefochten werden können (vgl. dazu Wiederin, aaO., Rz 734, und Hauer/Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Anm. 14 zu § 88 SPG 1991) - gestützt werden konnte. Im Ergebnis wäre die beim unabhängigen Verwaltungssenat erhobene Beschwerde daher mangels eines im vorliegenden Zusammenhang anfechtbaren Verwaltungsaktes unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen gewesen. Dass die Zurückweisung der Beschwerde - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gestützt wurde, vermochte den Beschwerdeführer nicht in Rechten zu verletzen, weil beide Zurückweisungsgründe (anders als etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001, zugrunde liegenden Fall) letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010427.X02Im RIS seit
08.02.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008