Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Dies bedeutet, dass der Proband während des Zeitraumes von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könnten, unterlässt. Ob die Erfüllung dieser Voraussetzung im Wege der Beobachtung des Probanden durch das Exekutivorgan sichergestellt wird oder aus anderen verlässlichen Erkenntnisquellen abgeleitet werden kann, ist nicht entscheidend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0318).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030447.X01Im RIS seit
12.06.2001