RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0093

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §76 Abs1;
EGVG Art2 Abs2 D Z41;

Rechtssatz

§ 74 Abs. 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat, ist auch im Verfahren nach dem AlVG zweifelsfrei anzuwenden. § 74 Abs. 2 AVG bezieht sich auf Kostenersatzansprüche gegenüber "anderen Beteiligten" und setzt eine Verwaltungsvorschrift voraus, die einen solchen Ersatzanspruch vorsieht. Aus dieser Bestimmung ist für die Arbeitslose schon mangels einer im AVG, im AlVG oder an anderer Stelle auffindbaren Verwaltungsvorschrift, auf die sich ihr geltend gemachter Ersatzanspruch (auf Ersatz der Auslagen für ein fachärztliches Gutachten) stützen könnte, nichts zu gewinnen. In Ermangelung einer derartigen Vorschrift bleibt es vielmehr bei der Kostentragungsregelung des § 74 Abs. 1 AVG, von der der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis aus jüngerer Zeit ausgesprochen hat, dass es sich dabei um einen "dem Verwaltungsverfahren innewohnenden ... Grundsatz" handle, der - bei Fehlen einer gegenteiligen Regelung - auch dort gelte, wo die Anwendung des § 74 AVG (anders als im vorliegenden Fall) nicht ausdrücklich vorgesehen sei (Hinweis E 14. 12. 1999, Zl. 99/11/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080093.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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