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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;Rechtssatz
§ 7 Abs. 2 Z. 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG) bindet die Zulässigkeit einer Beförderung gefährlicher Güter an die Voraussetzung, dass die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist. Der Beförderer darf sich daher zur Beförderung gefährlicher Güter nur solcher Fahrzeuge bedienen, die den Vorschriften gemäß § 6 GGBG entsprechen. Demgegenüber normiert § 13 Abs. 5 Z. 1 GGBG als besondere Pflicht des Zulassungsbesitzers, dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind. Aufgabe des Zulassungsbesitzers ist es daher, dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug, das den Vorschriften des § 6 leg. cit. nicht entspricht, bei der Beförderung gefährlicher Güter keine Verwendung findet. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Unwert des einen Deliktes sei von der Strafdrohung gegen das andere Delikt mitumfasst. Vielmehr handelt es sich um Delikte, die einen Verstoß gegen unterschiedliche Verhaltensanforderungen einerseits an den Beförderer und andererseits an den Zulassungsbesitzer zum Inhalt haben. Auch besteht - anders als in den Fällen des § 27 Abs. 3 GGBG, wonach, wenn der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8) ist, eine Übertretung nach § 27 Abs. 2 Z 10 i.V.m. § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach § 27 Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 7 Abs. 5, nach § 27 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 7 Abs. 6 oder nach § 27 Abs. 2 Z 4 i. V.m. § 7 Abs. 8 ausschließt - keine gesetzliche Anordnung des Inhalts, ein Verstoß des Zulassungsbesitzers gegen § 13 Abs. 5 Z 1 GGBG sei diesem dann nicht als Verwaltungsübertretung anzulasten, wenn er auch Beförderer ist und ihm ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Z 5 leg. cit. zur Last liegt. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, der Beschuldigte habe jeweils mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, sodass die dafür vorgesehenen Strafen gemäß § 22 VStG zu kumulieren seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030143.X01Im RIS seit
20.02.2001