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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;Rechtssatz
Unrichtige Auskünfte bzw Anweisungen eines Dienstgebers stellen keinen Schuldausschließungsgrund dar. Welche konkreten Maßnahmen der Beschuldigte zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des "ecotag"-Gerätes tatsächlich gesetzt hat und inwieweit ihm trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt und Aufmerksamkeit dennoch die Funktionsuntüchtigkeit nicht auffallen konnte, legt er nicht dar. Der bloße Hinweis in der Beschwerde auf "angestellte Erkundigungen" und "einen" (nicht näher präzisierten) Beweisantrag, dem die Behörde nicht nachgekommen sei, reicht nicht aus, um einen der belangten Behörde unterlaufenen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030308.X02Im RIS seit
23.01.2001