RS Vwgh 2000/11/15 2000/03/0308

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Unrichtige Auskünfte bzw Anweisungen eines Dienstgebers stellen keinen Schuldausschließungsgrund dar. Welche konkreten Maßnahmen der Beschuldigte zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des "ecotag"-Gerätes tatsächlich gesetzt hat und inwieweit ihm trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt und Aufmerksamkeit dennoch die Funktionsuntüchtigkeit nicht auffallen konnte, legt er nicht dar. Der bloße Hinweis in der Beschwerde auf "angestellte Erkundigungen" und "einen" (nicht näher präzisierten) Beweisantrag, dem die Behörde nicht nachgekommen sei, reicht nicht aus, um einen der belangten Behörde unterlaufenen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030308.X02

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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