RS Vwgh 2000/11/15 2000/08/0136

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z3;
FrG 1997 §28 Abs5;
FrG 1997 §34 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs 3 FrG 1997 trifft die Bestimmung auf solche Fremde zu, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines solchen im Bundesgebiet aufhalten. Im Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde keine Feststellungen über einen Aufenthaltstitel oder ein Verfahren zur Erteilung eines solchen getroffen. Sie geht lediglich davon aus, dass der Fremde auf Grund einer erteilten Berechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet befristet berechtigt ist. Aus § 28 Abs 5 FrG 1997 ergibt sich dazu aber, dass Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, Sichtvermerksfreiheit genießen und Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des AsylG 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, hiefür keinen Einreisetitel oder Aufenthaltstitel benötigen. Der Fremde, der sich auf Grund einer Berechtigung nach dem AsylG 1997 in Österreich aufhält, fällt daher von vornherein nicht unter die Bestimmung des § 34 Abs 3 FrG 1997.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080136.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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