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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z3;Rechtssatz
Nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs 3 FrG 1997 trifft die Bestimmung auf solche Fremde zu, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines solchen im Bundesgebiet aufhalten. Im Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde keine Feststellungen über einen Aufenthaltstitel oder ein Verfahren zur Erteilung eines solchen getroffen. Sie geht lediglich davon aus, dass der Fremde auf Grund einer erteilten Berechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet befristet berechtigt ist. Aus § 28 Abs 5 FrG 1997 ergibt sich dazu aber, dass Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, Sichtvermerksfreiheit genießen und Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des AsylG 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, hiefür keinen Einreisetitel oder Aufenthaltstitel benötigen. Der Fremde, der sich auf Grund einer Berechtigung nach dem AsylG 1997 in Österreich aufhält, fällt daher von vornherein nicht unter die Bestimmung des § 34 Abs 3 FrG 1997.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000080136.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009