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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Den Grundsatz "in dubio pro reo" darf die Behörde nur anwenden, wenn sie nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten hätte.
Schlagworte
BeweiseBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030237.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012