RS Vfgh 2001/6/21 G74/01

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GewO 1994 §52 Abs2 und Abs3
LMG 1975 §3

Leitsatz

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch das im öffentlichen Interesse am Konsumentenschutz und Gesundheitsschutz liegende und somit auch sachlich gerechtfertigte Verbot des Versandhandels mit Verzehrprodukten; Gefahr der häufigen Umgehung behördlicher Kontrollen von Lebensmitteln im Versandhandel; keine Gleichheitswidrigkeit durch Nichterlassung einer in der Gewerbeordnung vorgesehenen Verordnung betreffend die allfällige Erweiterung der dem Versandhandelsverbot unterliegenden Warensegmente

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Wortes "Verzehrprodukten," in §50 Abs2 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997.

Der Gesetzgeber geht in §3 iVm §9 und §18 LMG 1975 davon aus, daß Verzehrprodukte, wie zB Schlankheitsmittel, bevor sie in Verkehr gebracht, also Gegenstand entsprechender Handelsgeschäfte werden, einer gehörigen behördlichen Kontrolle unterliegen.

Das angefochtene Versandhandelsverbot für Verzehrprodukte im Sinne des Art6 StGG ist geeignet und adäquat, den öffentlichen Interessen des Konsumentenschutzes und des Gesundheitsschutzes zu dienen, weil die für Verzehrprodukte besonders notwendige lebensmittelrechtliche Kontrolle und Aufsicht bei deren Vertrieb im Versandhandel nicht nur nicht hinreichend gewährleistet erscheint, sondern erfahrungsgemäß häufig umgangen wird.

Die besondere Nähe zahlreicher Verzehrprodukte zu den Arzneimitteln gebietet eine gehörige Kontrolle gerade dieser Produkte, die nicht selten mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben und dann über den Versandhandel in Verkehr gebracht werden, ohne daß mangels Anmeldung eine Einstufung als Verzehrprodukt oder eine behördliche Zulassung gesundheitsbezogener Angaben erfolgt.

Es ist auch sachlich gerechtfertigt, im Hinblick auf die für Verzehrprodukte besonders wichtigen behördlichen Kontrollmaßnahmen ein Versandhandelsverbot gesetzlich zu statuieren.

Die Verordnungsermächtigung des §50 Abs3 GewO 1994 verschafft dem Gesetzgeber die Möglichkeit, beim Auftreten gleichartiger Gefährdungen das Verbot auch auf andere, etwa auf die vom Obersten Gerichtshof angeführten Warensegmente zu erweitern. Wenn die Behörde von dieser Verordnungsermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht hat, kann dies keine Gleichheitswidrigkeit des Versandhandelsverbotes für Verzehrprodukte bewirken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, Versandhandel, Lebensmittelrecht, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G74.2001

Dokumentnummer

JFR_09989379_01G00074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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