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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde führt auch aus, ohne die schriftliche Zustimmung zur Übermittlung von Daten - wobei sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf eine Erklärung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 DSG (1978) bezieht - sei "die Sinnhaftigkeit des Kurses von vornherein nicht gegeben" gewesen, weshalb die Nichtunterfertigung der Zustimmungserklärung, aus deren Widerrufbarkeit die belangte Behörde andererseits ableitet, dass die Unterfertigung "mit Vorbehalt" nicht den Grund für den Ausschluss der Beschwerdeführerin gebildet haben könne, "sehr wohl ... ein Ausschlussgrund" gewesen wäre. Träfe letzteres aus den dafür ins Treffen geführten Gründen zu, so stünde dies nicht nur im Widerspruch zur Beweiswürdigung der belangten Behörde, der "Vorbehalt" könne nicht Grund für die Abmeldung der Beschwerdeführerin gewesen sein. Es wäre auch mit der Annahme, die Maßnahme sei zur Förderung der Fähigkeiten und Kenntnisse der Beschwerdeführerin zweckmäßig und erforderlich gewesen, gedanklich unvereinbar. Die Maßnahme hätte in diesem Fall nur den Zweck gehabt, dem Arbeitsmarktservice - wenn auch unter Umständen nützliche - Daten zu verschaffen. Sie wäre damit keine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen (vgl im Übrigen zur Frage der Verweigerung einer Zustimmung zu einer Datenübermittlung als "Vereitelungstatbestand" schon das E 16.9.1997, 96/08/0308).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080042.X04Im RIS seit
18.10.2001