RS Vwgh 2000/11/15 99/03/0383

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Vorschreibung "nach Maßgabe der nachstehend angeführten Gutachten sowie bei Einhaltung der in diesen Gutachten angeführten Vorschreibungen der Amtssachverständigen für Eisenbahnbautechnik sowie des Verkehrs-Arbeitsinspektorates" entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG. Welcher normative Gehalt der Wendung "nach Maßgabe der nachstehend angeführten Gutachten" innewohnen soll, ist völlig unklar, fehlt es doch schon an der verheißenden Anführung entsprechender Gutachten im Spruch des Bescheides.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030383.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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