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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Vorschreibung "nach Maßgabe der nachstehend angeführten Gutachten sowie bei Einhaltung der in diesen Gutachten angeführten Vorschreibungen der Amtssachverständigen für Eisenbahnbautechnik sowie des Verkehrs-Arbeitsinspektorates" entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG. Welcher normative Gehalt der Wendung "nach Maßgabe der nachstehend angeführten Gutachten" innewohnen soll, ist völlig unklar, fehlt es doch schon an der verheißenden Anführung entsprechender Gutachten im Spruch des Bescheides.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030383.X01Im RIS seit
11.07.2001