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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/01/0262 E 15. November 2000 99/01/0263 E 15. November 2000 99/01/0264 E 15. November 2000 99/01/0265 E 15. November 2000 99/01/0266 E 15. November 2000 99/01/0267 E 15. November 2000 2000/01/0266 B 21. Dezember 2000Rechtssatz
Wäre nach dem ersten Satz des § 9 Abs 1 ZustG der bereits im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte nunmehrige Beschwerdevertreter als Empfänger des erstinstanzlichen Bescheides zu bezeichnen gewesen und wurde tatsächlich jedoch die Bf "zHd d Rechtsvertreters Mag ..." (welcher ein Mitarbeiter - Rechtsanwaltsanwärter - des nunmehrigen Beschwerdevertreters ist) als Empfänger bezeichnet, tritt die Heilung nach dem zweiten Satz des § 9 Abs 1 ZustG ein, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei das Zukommen einer Abschrift oder Fotokopie bzw die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes nicht ausreicht (Hinweis E vom 14. 9. 1992, 91/15/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010261.X01Im RIS seit
29.06.2001