RS Vwgh 2000/11/15 99/01/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/01/0262 E 15. November 2000 99/01/0263 E 15. November 2000 99/01/0264 E 15. November 2000 99/01/0265 E 15. November 2000 99/01/0266 E 15. November 2000 99/01/0267 E 15. November 2000 2000/01/0266 B 21. Dezember 2000

Rechtssatz

Wäre nach dem ersten Satz des § 9 Abs 1 ZustG der bereits im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte nunmehrige Beschwerdevertreter als Empfänger des erstinstanzlichen Bescheides zu bezeichnen gewesen und wurde tatsächlich jedoch die Bf "zHd d Rechtsvertreters Mag ..." (welcher ein Mitarbeiter - Rechtsanwaltsanwärter - des nunmehrigen Beschwerdevertreters ist) als Empfänger bezeichnet, tritt die Heilung nach dem zweiten Satz des § 9 Abs 1 ZustG ein, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei das Zukommen einer Abschrift oder Fotokopie bzw die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes nicht ausreicht (Hinweis E vom 14. 9. 1992, 91/15/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010261.X01

Im RIS seit

29.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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