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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §70 Abs1;Rechtssatz
§ 70 Abs. 2 AlVG, wonach die §§ 76 bis 78 AVG und die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen im Verfahren nach dem AlVG nicht anzuwenden sind, wurde mit der EGVG-Novelle 1959, BGBl. Nr. 92, in das AlVG eingefügt und seither nicht mehr geändert. Demgegenüber wurde mit Art. 17 des AMS-BegleitG, BGBl. Nr. 314/1994, der Art. II Abs. 2 Z. 41 EGVG (der bis dahin geltende Text dieser Ziffer stammte gleichfalls aus der EGVG-Novelle 1959) dahingehend geändert, dass das AVG insgesamt - mit einer Einschränkung hinsichtlich ausdrücklich gegenteiliger Vorschriften nur in Bezug auf § 64 - auf das behördliche Verfahren u.a. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anzuwenden sei. Davon scheint die in § 70 Abs. 1 (nicht Abs. 2, wie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1722, annehmen) AlVG vorgesehene Gebührenbefreiung schon wegen des Vorbehalts in § 78 Abs. 1 AVG nicht berührt zu sein (vgl. Walter/Thienel, a.a.O, 53 und 1722), wohingegen es gedankliche Schwierigkeiten bereitet, die in § 76 Abs. 1 AVG enthaltene Bezugnahme auf "Verwaltungsvorschriften" über die amtswegige Tragung von Barauslagen auf eine Vorschrift zu beziehen, deren hier relevanter Regelungsinhalt sich darin erschöpft, § 76 AVG insgesamt für unanwendbar zu erklären. Soll § 76 AVG - und damit auch die darin vorgesehene Bedachtnahme auf gegenteilige "Verwaltungsvorschriften" - anwendbar sein, so setzt dies vielmehr voraus, dass dem die Nichtanwendung der Bestimmung vorsehenden § 70 Abs. 2 AlVG - wie dies mit dem AMS-BegleitG, BGBl. Nr. 314/1994, dem Wortlaut nach geschehen wäre - materiell derogiert wurde. Als verwiesene "Verwaltungsvorschrift" kommt die Bestimmung dann nicht mehr in Betracht. Eine klare Rechtsgrundlage für die Nichtüberwälzung von Barauslagen gemäß § 76 AVG in den behördlichen Verfahren vor den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice scheint sich aus § 70 Abs. 2 AlVG - mit Rücksicht auf die spätere Regelung in der nunmehrigen Fassung des Art. II Abs. 2 Z. 41 EGVG - daher nicht mehr zu ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080093.X01Im RIS seit
18.10.2001