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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
ABGB §26;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat der den Antrag unterzeichnenden Personenmehrheit als solcher Parteistellung im Verfahren gemäß § 69 Statut Steyr 1992 und damit in diesem Bereich Parteifähigkeit (Rechtsfähigkeit) eingeräumt. Bei einer "Bürgerinitiative" gemäß § 69 Statut Steyr 1992 handelt es sich nämlich um ein Mittel der direkten Demokratie, dem nur dann Bedeutung zukommen soll, wenn eine größere Anzahl von Personen dahinter steht. Der Antrag muss daher von mindestens 200 - durch einen gemeinsamen Vertreter repräsentierten - Bürgern, die damit mit einheitlichem Willen auftreten, unterschrieben werden. Beim Recht der "Bürgerinitiative" gemäß § 69 Statut Steyr 1992 handelt es sich daher nicht um ein Recht jedes einzelnen Unterzeichners, sondern um das Recht aller Unterzeichner in ihrer Gesamtheit. Daraus folgt, dass auch die Parteienrechte im Verfahren gemäß § 69 Statut Steyr 1992 - insbesondere die Anfechtung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung der "Bürgerinitiative" aus den in § 69 Abs. 1 leg. cit. genannten (inhaltlichen) Gründen - nur der Personenmehrheit als solcher und nicht den einzelnen Personen zukommen soll.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010324.X02Im RIS seit
08.05.2001