RS Vwgh 2000/11/15 2000/03/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;
VStG §51h Abs1;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 51 f Abs 2 VStG (Regelung, dass das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und die Fällung eines Erkenntnisses nicht hindert) iVm § 51 h Abs 1 VStG (Anordnung, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist) geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. (Hinweis E 21.11.1978, 1595/76, VwSlg 9695 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030260.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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