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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 lite;Rechtssatz
Behördliche Anhaltungen, die nur einige Stunden dauern, kommen nicht als Ruhensgrund für den jeweiligen Tag in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Anhaltung vor oder nach Mitternacht beendet wird (vgl das E 15.11.2000, 96/08/0194, betreffend den Ruhensgrund des Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs 1 lit g AlVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080178.X02Im RIS seit
18.10.2001