RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0178

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 lite;
AlVG 1977 §16 Abs1 lite;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Behördliche Anhaltungen, die nur einige Stunden dauern, kommen nicht als Ruhensgrund für den jeweiligen Tag in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Anhaltung vor oder nach Mitternacht beendet wird (vgl das E 15.11.2000, 96/08/0194, betreffend den Ruhensgrund des Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs 1 lit g AlVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080178.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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