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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §90;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0048 E 15. November 2000Rechtssatz
Da es sich bei der Frage, ob eine getrennte Haushaltsführung vorliegt, um eine gemischte Tat- und Rechtsfrage handelt, ist die von den Parteien geteilte Annahme des Fehlens eines gemeinsamen Haushaltes auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde zu legen (Hinweis E vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0175).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080294.X02Im RIS seit
18.10.2001