RS Vwgh 2000/11/15 95/08/0294

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §90;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0048 E 15. November 2000

Rechtssatz

Da es sich bei der Frage, ob eine getrennte Haushaltsführung vorliegt, um eine gemischte Tat- und Rechtsfrage handelt, ist die von den Parteien geteilte Annahme des Fehlens eines gemeinsamen Haushaltes auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde zu legen (Hinweis E vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0175).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080294.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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