RS Vfgh 2001/6/22 V103/00 ua

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Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
SicherheitspolizeiG §36

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von nach dem Sicherheitspolizeigesetz erlassener Verbotsbereichszonen; keine aktuelle Betroffenheit der Antragsteller nach Außerkrafttreten der bekämpften Verordnungen

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge eines Tierschutz-Vereins auf Aufhebung zweier Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 07.09.00 und der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 05.09.00, mit denen jeweils gemäß §36 Abs1 SicherheitspolizeiG das Betreten eines näher bezeichneten Gefahrenbereichs sowie der Aufenthalt in diesem verboten wurde.

Das Ziel eines Verfahrens nach dem letzten Satz der ersten Absätze in Art139 und Art140 B-VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist mit dem Außerkrafttreten der Verordnungen fortgefallen. In Betracht kämen nur bereits verwirklichte Sachverhalte, die aber mangels "Anlaßfallwirkung" eines solchen Verfahrens von der Entscheidung nicht betroffen würden. Ein besonderer Grund, der eine aktuelle Betroffenheit im vorliegenden Fall ausnahmsweise doch annehmen ließe, ist nicht ersichtlich, zumal bereits die hinsichtlich eines früheren Zeitpunkts behauptete Betroffenheit insoweit nicht hinreichend dargelegt wurde, als der Wunsch nach Betreten des durch die Verordnung erfaßten Verbotsbereiches im Antrag behauptet, aber durch keinen Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt substantiiert wird.

Entscheidungstexte

  • V 103/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.06.2001 V 103/00 ua

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Polizei, Sicherheitspolizei, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V103.2000

Dokumentnummer

JFR_09989378_00V00103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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