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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 lite;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist zeitraumbezogen noch die Rechtslage anzuwenden, in der das Gesetz für Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer anderweitigen behördlich angeordneten Anhaltung sowohl den Ausschluss der Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs 3 lit e AlVG) als auch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs 1 lit e AlVG) vorsah, was gemäß § 38 AlVG jeweils auch für die Notstandshilfe galt. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht im hier gegebenen Zusammenhang jedenfalls davon aus, dass mit dem Vorliegen des den Bestimmungen des § 12 Abs 3 lit e und des § 16 Abs 1 lit e AlVG gemeinsamen Tatbestandes nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsfolgen des Ruhens, im Besonderen - nach der jahrzehntelangen, auch vom Gesetzgeber vorausgesetzten Übung und der für die Notstandshilfe vom 1.7.1992 bis zum 30.4.1996 geltenden Gesetzeslage - dessen fristerstreckende Wirkungen verbunden sein sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080178.X01Im RIS seit
18.10.2001