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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §27 Abs4 idF 1986/112;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 und 5 und des § 35 Abs. 2 GSVG ist abzuleiten, dass in solchen Fällen, in denen der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid erst im Laufe des Quartals vorliegt, eine darauf gestützte Nachtragsvorschreibung jedenfalls nicht vor Beginn des nächsten Quartals vorgenommen werden muss und daher die Fälligkeit der betroffenen Beiträge keinesfalls vor dem letzten des zweiten Monats dieses Quartals eintreten kann. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Regelungszusammenhang der genannten Paragraphen, sondern lässt sich auch aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 zweiter Satz (in der Fassung der 13. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 610/1987) ableiten. Der Wortlaut umfasst nämlich nicht nur den Fall einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden, sondern ist auch dann anzuwenden, wenn nach Vorschreibung der Beiträge durch den Sozialversicherungsträger die Steuerfestsetzung, wenngleich zum ersten Mal, erfolgt. Auch in diesem Fall ist nämlich die Feststellung der Einkünfte des Versicherten nachträglich, also nach erfolgter Vorschreibung der Beiträge, erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080177.X02Im RIS seit
01.03.2001