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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Schon das letzte dem Eintritt der Arbeitslosigkeit vorausgegangene Dienstverhältnis des Beschwerdeführers dauerte 23 Wochen, von denen allerdings ein erheblicher Teil auf die Hauptferien entfiel (vgl zu den Hauptferien etwa das hg E 8.9.1998, 96/08/0217, mit weiteren Nachweisen). Da der nur acht Tage betragende zeitliche Abstand zwischen den beiden Dienstverhältnissen aber nicht so groß war, dass er der Annahme eines im Wesentlichen ununterbrochenen Werkstudiums entgegenstünde, und das erste der beiden Dienstverhältnisse innerhalb des Jahres vor Eintritt der Arbeitslosigkeit allein schon weit mehr als 20 Wochen dauerte, wobei in diese Zeit keine Hauptferien fielen, waren die Mindestvoraussetzungen für die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs 4 AlVG in Bezug auf die erforderliche Parallelität von Beschäftigung und Studium im Fall des Beschwerdeführers klar überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080113.X01Im RIS seit
18.10.2001