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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §25 Abs2;Rechtssatz
Allein aus dem vom Beschuldigten ins Treffen geführten Umstand, dass die von ihm namhaft gemachten Entlastungszeugen erst nach einem längeren Zeitraum durch die Berufungsbehörde vernommen worden seien und sich diese daher nicht mehr genau erinnern hätten können, kann noch kein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 VStG abgeleitet werden, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden. In den Verfahrensgesetzen ist nicht festgehalten, dass Zeugen - bei sonstiger Rechtswidrigkeit - bereits von der Behörde erster Instanz oder innerhalb einer bestimmten Frist einvernommen werden müssten (vgl. im Übrigen den Grundsatz der Unmittelbarkeit im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51g Abs. 3 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030447.X02Im RIS seit
12.06.2001