RS Vwgh 2000/11/15 99/03/0447

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §25 Abs2;
VStG §51g Abs3;

Rechtssatz

Allein aus dem vom Beschuldigten ins Treffen geführten Umstand, dass die von ihm namhaft gemachten Entlastungszeugen erst nach einem längeren Zeitraum durch die Berufungsbehörde vernommen worden seien und sich diese daher nicht mehr genau erinnern hätten können, kann noch kein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 VStG abgeleitet werden, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden. In den Verfahrensgesetzen ist nicht festgehalten, dass Zeugen - bei sonstiger Rechtswidrigkeit - bereits von der Behörde erster Instanz oder innerhalb einer bestimmten Frist einvernommen werden müssten (vgl. im Übrigen den Grundsatz der Unmittelbarkeit im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51g Abs. 3 VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030447.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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