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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §308 Abs1;Rechtssatz
Nach § 308 Abs 1 ASVG kommt es nicht auf eine Änderung der dienstrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer im oder neben dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis iSd § 308 Abs 2 ASVG ausgeübten Tätigkeit, sondern nur auf die Aufnahme in ein solches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis an. Die Geltungsanordnung des § 8 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen ist nicht als eine solche Aufnahme zu werten oder ihr gleichzusetzen. Insbesondere wird durch diese Anordnung kein zweites - weiteres - Dienstverhältnis begründet, weil das Gesetz den remunerierten Lehraufträgen die Qualität von Dienstverhältnissen ausdrücklich abspricht (Hier: Die von der Beschwerdeführerin entrichteten Beitragszahlungen verfallen nicht, sondern es bleiben die bereits erworbenen Versicherungszeiten unberührt in voller Höhe bestehen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Versicherungszeiten nach dem ASVG - sollte die Beschwerdeführerin nicht in anderen Tätigkeiten oder mittels freiwilliger Weiterversicherung weitere Zeiten dazuerwerben - nach derzeitiger Rechtslage zu keinem Pensionsanspruch führen können, begegnet die dargelegte Rechtslage (Verbleib dieser Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung) schon deshalb keinen verfassungsrechtlichen (insbesondere gleichheitsrechtlichen) Bedenken, weil eine allfällige Pensionsleistung der Beschwerdeführerin nicht im Prinzip ausgeschlossen ist (vgl zur fehlenden Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Sozialversicherungsrecht etwa
VfSlg 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Nichterstattung von Beiträgen, die sich in der Leistung nicht auswirken, VfSlg 14802/1997); überdies ist der Beschwerdeführerin während ihrer Versicherungszeiten der Versicherungsschutz für die Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährt worden. Der Umstand, dass diese Versicherungsfälle nicht eingetreten sind, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080039.X01Im RIS seit
22.06.2001