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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2;Rechtssatz
Das in § 8 Abs. 1 ZustG normierte Tatbestandserfordernis, dass die Partei "während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat," ihre bisherige Abgabestelle ändert, setzt die Kenntnis der Partei von einem anhängigen Verfahren voraus. Das bedeutet im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens, dass dieses durch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG eingeleitet wurde (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0078) und dass die Partei (der Beschuldigte) von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens Kenntnis erlangt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030093.X01Im RIS seit
11.12.2001