RS Vwgh 2000/11/15 2000/03/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
ZustG §8 Abs1;

Rechtssatz

Das in § 8 Abs. 1 ZustG normierte Tatbestandserfordernis, dass die Partei "während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat," ihre bisherige Abgabestelle ändert, setzt die Kenntnis der Partei von einem anhängigen Verfahren voraus. Das bedeutet im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens, dass dieses durch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG eingeleitet wurde (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0078) und dass die Partei (der Beschuldigte) von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens Kenntnis erlangt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030093.X01

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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