RS Vwgh 2000/11/15 99/01/0067

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2 idF 1998/I/158;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StGB §269 Abs4;
StGB §269;
StGB §303;
StPO 1975 §175 Abs1 Z1;
StPO 1975 §177 Abs1 Z1;
StPO 1975 §177;

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit iSd § 303 StGB liegt nicht vor, wenn der Freiheitsentzug entweder zu kurz ist, um fühlbar zu sein, oder nicht vollständig ist, etwa weil einem Angehaltenen zwar die Entfernung verwehrt, aber Kontakte mit anderen gestattet werden (Hinweis Foregger/Kodek, StGB 6, Anm II zu § 303; Hinweis Seiler, § 303 StGB, eine Bestimmung ohne praktische Bedeutung?, ÖJZ 1995, 88; Hinweis VfSlg 10378). Ein Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften kann in der Amtshandlung "Hindern" nicht erblickt werden, die einschreitenden Beamten waren dazu zumindest auch der Art nach berechtigt. Im Ergebnis kann ein gegen das besagte "Hindern" gesetzter Widerstand damit nicht nach § 269 Abs 4 StGB straflos sein. Wenn die Bf weiter ausführt, ihre Tätlichkeit sei nur eine Reflexbewegung und nicht tatbildmäßig iSd § 269 StGB gewesen, so ist ihr zu entgegnen, dass es im gegebenen Zusammenhang lediglich darauf ankommt, ob seitens der einschreitenden Beamten die Begehung der in Rede stehenden strafbaren Handlung vertretbarer Weise angenommen werden konnte (Hinweis VfSlg. 10112). Daran kann indes nach den Umständen des Falles kein Zweifel bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010067.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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