RS Vwgh 2000/11/15 2000/03/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0196 E 26. April 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030264.X03

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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