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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat in seiner gegen den (im Führerschein-Entziehungsverfahren) erlassenen Bescheid der Erstbehörde
eingebrachten Vorstellung ausgeführt: ".... aus diesem Grund
entschloss ich mich offenbar, den Motor in Betrieb zu nehmen, um die Heizung in Funktion zu setzen. Dies tat ich dann auch und schlief in weiterer Folge bei laufendem Motor ein." Insoweit der unabhängige Verwaltungssenat demnach auf ein vom Beschuldigten abgelegtes Geständnis hinweist, zitiert er nicht aktenwidrig. Weiters kann nicht die Rede davon sein, es sei durch den Berufungsbescheid gegen das "Überraschungsverbot" verstoßen bzw. der Beschuldigte in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden, wenn dies von der Erstbehörde im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren in ihrem Straferkenntnis verwertet wurde und der Beschuldigte im Rahmen der Berufung Gelegenheit hatte, auch hiezu Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Verfahrensrecht BeweiswürdigungGrundsatz der UnbeschränktheitLenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesVerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030237.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012