RS Vwgh 2000/11/15 2000/03/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat in seiner gegen den (im Führerschein-Entziehungsverfahren) erlassenen Bescheid der Erstbehörde

eingebrachten Vorstellung ausgeführt: ".... aus diesem Grund

entschloss ich mich offenbar, den Motor in Betrieb zu nehmen, um die Heizung in Funktion zu setzen. Dies tat ich dann auch und schlief in weiterer Folge bei laufendem Motor ein." Insoweit der unabhängige Verwaltungssenat demnach auf ein vom Beschuldigten abgelegtes Geständnis hinweist, zitiert er nicht aktenwidrig. Weiters kann nicht die Rede davon sein, es sei durch den Berufungsbescheid gegen das "Überraschungsverbot" verstoßen bzw. der Beschuldigte in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden, wenn dies von der Erstbehörde im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren in ihrem Straferkenntnis verwertet wurde und der Beschuldigte im Rahmen der Berufung Gelegenheit hatte, auch hiezu Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Verfahrensrecht BeweiswürdigungGrundsatz der UnbeschränktheitLenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesVerwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030237.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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