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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litg;Rechtssatz
Zu prüfen ist im Beschwerdefall, ob die behaupteten Auslandsaufenthalte der Arbeitslosen ungeachtet des - mangels gegenteiliger Behauptungen offenkundig - auch während dieser Zeit einem Leistungsanspruch entgegenstehenden Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung (hier: der Notlage) zu einer Verlängerung der Fortbezugsfrist führen konnten. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 95/08/0340, für die in den maßgeblichen Voraussetzungen gleich lautende Vorschrift des § 19 Abs. 1 AlVG (Fortbezug des Arbeitslosengeldes) in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 bejaht, indem er seine Entscheidung auf die Erstreckungswirkung eines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes stützte, wobei der damalige Anspruchswerber während des Auslandsaufenthaltes nicht arbeitslos gewesen war. Damit wurde für die Fristerstreckung - der Sache nach - nicht an das Ruhen eines nur wegen des Ruhensgrundes nicht aktualisierbaren Anspruches, sondern nur an die Tatbestandsvoraussetzungen des Ruhensgrundes selbst angeknüpft. Für § 37 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 und die Anspruchsvoraussetzung der Notlage kann nichts anderes gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080013.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009