RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2000
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litg;
AlVG 1977 §16;
AlVG 1977 §37 idF 1992/416;

Rechtssatz

Zu prüfen ist im Beschwerdefall, ob die behaupteten Auslandsaufenthalte der Arbeitslosen ungeachtet des - mangels gegenteiliger Behauptungen offenkundig - auch während dieser Zeit einem Leistungsanspruch entgegenstehenden Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung (hier: der Notlage) zu einer Verlängerung der Fortbezugsfrist führen konnten. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 95/08/0340, für die in den maßgeblichen Voraussetzungen gleich lautende Vorschrift des § 19 Abs. 1 AlVG (Fortbezug des Arbeitslosengeldes) in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 bejaht, indem er seine Entscheidung auf die Erstreckungswirkung eines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes stützte, wobei der damalige Anspruchswerber während des Auslandsaufenthaltes nicht arbeitslos gewesen war. Damit wurde für die Fristerstreckung - der Sache nach - nicht an das Ruhen eines nur wegen des Ruhensgrundes nicht aktualisierbaren Anspruches, sondern nur an die Tatbestandsvoraussetzungen des Ruhensgrundes selbst angeknüpft. Für § 37 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 und die Anspruchsvoraussetzung der Notlage kann nichts anderes gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080013.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten