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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht; keine sachliche Rechtfertigung der Steuerbefreiung für die übrigen Unternehmensbereiche der ÖBB, mit Ausnahme der im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturleistungen; keine Bedenken gegen die Anordnung der Weitergeltung der Abgabenbefreiungen für die ÖBB auch nach deren Ausgliederung aufgrund der bereinigten RechtslageRechtssatz
Präjudizialität des §5 Z1 KStG 1988 und des §18 BundesbahnG 1992 in dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren; zur Präjudizialität von Ausnahmeregelungen siehe die im Erkenntnis zitierte Vorjudikatur.
Präjudizialität auch des §18 BundesbahnG 1992, der die in §5 Z1 KStG 1988 für den bisherigen Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" eingeräumte Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht für die nunmehrige Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" anordnet.
Gleichheitswidrigkeit des §5 Z1 KStG 1988 idF BGBl. 697/1991.
Die durch §5 Z1 KStG 1988 iVm §18 erster Satz BundesbahnG 1992 bewirkte Steuerbefreiung bezieht sich auf alle Tätigkeiten der (Gesellschaft) Österreichische Bundesbahnen. Sie mag - wie sich aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses VfSlg. 14.805/1997 ergibt - für die Infrastrukturleistungen gerechtfertigt sein, und es mag zulässig sein, sie bei der Berechnung der Abgeltung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu berücksichtigen; nicht aber kann die Begünstigung für die übrigen Unternehmensbereiche gerechtfertigt werden. Denn im Unternehmensbereich "Absatz" erbringen die Österreichischen Bundesbahnen in gleicher Weise wie andere Unternehmungen im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsleistungen.
Fällt mit dieser Aufhebung (des §5 Z1 KStG 1988) die in Rede stehende Steuerbefreiung für die Österreichischen Bundesbahnen weg und hat somit §18 erster Satz BundesbahnG 1992 im Hinblick auf die Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht keinen Anwendungsbereich mehr, so ist den Bedenken gegen diese Bestimmung der Boden entzogen. §18 erster Satz BundesbahnG 1992 war daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
(Anlaßfall: B v 22.06.01, B1258/98 - Ablehnung der Beschwerdebehandlung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesbahnen, Gesetz, Ausnahmeregelung - Regel, Körperschaftsteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G128.2000Dokumentnummer
JFR_09989378_00G00128_01