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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs5;Rechtssatz
Aus Art 118 Abs 5 B-VG lässt sich ableiten, dass alle Entscheidungen in gemeindlichen Angelegenheiten letztlich vom demokratisch gewählten Gemeinderat zu fällen bzw zu vertreten sind. Der Gemeinderat hat daher in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches letztlich die Möglichkeit, seiner Meinung zum Durchbruch zu verhelfen, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg von Weisungen. Letzteres auch in Fällen, in denen der administrative Instanzenzug nicht zum Gemeinderat geht (Hinweis Walter/Steiner in Fröhler/Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, 3.7. S 13; Hinweis Neuhofer, Gemeinderecht2, 160). Das Weisungsrecht des Gemeinderates kann durch einfaches Gesetz nicht beschränkt werden (Hinweis E VfGH vom 14. 12. 1992, G 117/92, Slg 13304) (hier: Es kann daher dahinstehen, welches Organ der Stadtgemeinde Steyr nach den Bestimmungen des Statuts Steyr 1992 und des auf dessen Grundlage ergangenen Organisationsstatutes für die Unternehmungen der Stadt Steyr zur Änderung der Buslinien im Sinn der "Bürgerinitiative" - bzw. zur Beantragung einer entsprechenden Konzessionsänderung nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84/1952 - zuständig ist, weil dem Gemeinderat, selbst wenn er nicht unmittelbar zuständig sein sollte, jedenfalls das Recht zukäme, eine entsprechende Weisung zu erteilen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010324.X04Im RIS seit
08.05.2001