RS Vwgh 2000/11/15 97/01/1010

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art103 Abs4;
PStG 1983 §67;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH bedarf es, um den Instanzenzug an den BM auszuschließen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung iSd Art 103 Abs 4 B-VG, wenn der Landeshauptmann auf Grund eines Devolutionsantrages an Stelle der Behörde erster Instanz entscheidet (Hinweis E vom 27. 7. 1994, 93/10/0171). Eine solche Abkürzung des Instanzenzuges iSd Art 103 Abs 4 B-VG liegt in § 67 PStG vor. Gegen den Bescheid steht danach kein ordentliches Rechtsmittel zu, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997011010.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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