Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art103 Abs4;Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH bedarf es, um den Instanzenzug an den BM auszuschließen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung iSd Art 103 Abs 4 B-VG, wenn der Landeshauptmann auf Grund eines Devolutionsantrages an Stelle der Behörde erster Instanz entscheidet (Hinweis E vom 27. 7. 1994, 93/10/0171). Eine solche Abkürzung des Instanzenzuges iSd Art 103 Abs 4 B-VG liegt in § 67 PStG vor. Gegen den Bescheid steht danach kein ordentliches Rechtsmittel zu, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997011010.X01Im RIS seit
25.01.2002