RS Vwgh 2000/11/15 2000/03/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §17 Abs3;
ZustG §25 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs 3 VStG kann, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, auf den Verfall selbstständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden. Die durch letztere Bestimmung für zulässig erklärte Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bezieht sich auf § 25 ZustG. Nach dessen Abs 1 können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 ZustG vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24 ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Die in § 25 Abs 1 ZustG enthaltene, Strafverfahren betreffende Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird durch § 17 Abs 3 letzter Satz VStG als lex specialis für den dort geregelten Fall aufgehoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030093.X02

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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