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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Behördliche Untätigkeit kann nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden: Ein derartiger Akt liegt nicht vor, wenn die Beh bloß untätig bleibt, weil sie nicht von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch macht; das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 67a AVG, E 81ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010427.X01Im RIS seit
08.02.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008