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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21;Rechtssatz
Daraus, dass sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe gemäß § 21 AlVG bzw. § 36 AlVG und § 1 Notstandshilfeverordnung in "täglichen" Grundbeträgen gebühren, folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Teilung von Tagen bei der Bestimmung der Dauer des Ruhens nicht in Betracht kommt. Im Besonderen scheidet damit auch ein "stundenweises" Ruhen bei nur ganz kurzen Auslandsaufenthalten aus. Andererseits hat der Ausspruch des Ruhens auch für einzelne - zur Gänze im Ausland verbrachte - Tage und nicht erst bei Auslandsaufenthalten, deren Dauer einen konkreten Einfluss auf die Vermittelbarkeit des Arbeitslosen erwarten lässt, stattzufinden (Hinweis: E 17.12.1999, Zl. 99/02/0273).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080194.X01Im RIS seit
18.10.2001