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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0048 E 15. November 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0177 E 16. März 1993 RS 1Stammrechtssatz
Bei aufrechter Ehe eines Arbeitslosen darf die Behörde auch im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG grundsätzlich vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes iSd § 90 ABGB ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Ehegatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0019).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080294.X01Im RIS seit
18.10.2001