RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0373

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1996/201;
AlVG 1977 §12 Abs4;

Rechtssatz

Das Abstellen auf eine "im Wesentlichen ununterbrochene Beschäftigung" (aus der im E 22.10.1996, Zl. 96/08/0125, entsprechende Schlüsse auf das Studium gezogen wurden) ergab sich aus der verfassungskonformen Interpretation des in der Einzahl formulierten Tatbestandsmerkmals "während des Dienstverhältnisses" in der Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG vor der Novelle Nr 201/1996, und es wurde mit der Novelle von dieser Formulierung bei der Beschäftigung (anders als beim Studium) abgegangen. Auf das Fehlen wesentlicher Unterbrechungen scheint es nach der nunmehrigen Fassung der Bestimmung (zumindest bei der Beschäftigung) also auch während des Beobachtungszeitraumes nicht mehr anzukommen, so wie etwa auch das zuvor im Gesetz verankerte Erfordernis, die Parallelität von Beschäftigung und Studium müsse während des dem Eintritt der Arbeitslosigkeit "unmittelbar vorangegangenen" Dienstverhältnis bestanden haben, nicht mehr Bestandteil der Regelung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080373.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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