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L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation SalzburgNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Ist die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. September 1996, B 3419/95, genannte Voraussetzung einer Unterbringung des Unterhaltsberechtigten, durch die sein Lebensunterhalt "vollends gesichert" ist (also einer Unterbringung, die alle Lebenshaltungskosten inklusive Verpflegung, Kleidung und weitere Anliegen deckt), nicht gegeben, so wäre dies bei der Frage der Abschöpfung der Familienbeihilfe beim unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen (Hinweis E VwGH 24.6.1997, Zl. 95/08/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080120.X03Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009