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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §28 Abs2;Rechtssatz
Die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 (RV 1283 BlgNR 20. GP), mit der der Tatbestand des § 28 Abs 2 StbG geschaffen wurde, erwähnen in ihrem allgemeinen Teil die genannte Bestimmung nicht. Im Besonderen Teil führen sie aus: "Die vorgeschlagene Einfügung eines neuen Abs 2 soll Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen dann ermöglichen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger persönlicher Grund vorliegt. Damit wird es möglich, extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben könnten." Den Mat kommt für sich allein keine normative Kraft zu, sie sind jedoch als Auslegungshilfe heranzuziehen. Hier versteht der Gesetzgeber den unbestimmten Begriff des § 28 StbG, "in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund", in der in den Erl genannten Weise. Da sich aus dem Gesetzeswortlaut keine zwingende andere Auslegung ergibt, ist sohin dem in den Erl genannten Sinn der Bestimmung zu folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010354.X01Im RIS seit
08.03.2001