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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, der Arbeitslose müsse demselben Studium, das gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG seiner Arbeitslosigkeit - hier:
bezogen auf die Widerrufszeiträume - (grundsätzlich) entgegenstehe, schon vorher im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG parallel zu seiner Beschäftigung nachgegangen sein, um die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme zu erfüllen, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt die schon zur Rechtslage nach der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 ergangenen E 23.6.1998, Zl. 98/08/0042, und E 16.3.1999, Zl. 97/08/0011).
Zur Verdeutlichung ist hinzuzufügen, dass der Gesichtspunkt des Fehlens wesentlicher Unterbrechungen zwischen den Beschäftigungszeiten bzw. Studien nur während des Beobachtungszeitraumes für die Beurteilung der erforderlichen Parallelität von Beschäftigung und Studium eine Rolle spielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080373.X04Im RIS seit
18.10.2001