RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0373

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1994/314;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, der Arbeitslose müsse demselben Studium, das gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG seiner Arbeitslosigkeit - hier:

bezogen auf die Widerrufszeiträume - (grundsätzlich) entgegenstehe, schon vorher im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG parallel zu seiner Beschäftigung nachgegangen sein, um die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme zu erfüllen, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt die schon zur Rechtslage nach der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 ergangenen E 23.6.1998, Zl. 98/08/0042, und E 16.3.1999, Zl. 97/08/0011).

Zur Verdeutlichung ist hinzuzufügen, dass der Gesichtspunkt des Fehlens wesentlicher Unterbrechungen zwischen den Beschäftigungszeiten bzw. Studien nur während des Beobachtungszeitraumes für die Beurteilung der erforderlichen Parallelität von Beschäftigung und Studium eine Rolle spielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080373.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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