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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 lite;Rechtssatz
In der Annahme, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er für eine Meldung seiner Inhaftierung erst am 29.2.1996 und somit nach dem Verstreichen der in § 50 Abs 1 AlVG normierten Wochenfrist und nach der ungekürzten Auszahlung der Leistung für Jänner 1996 Sorge trug, die Voraussetzungen für die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung erfüllt, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten (vgl zur Verletzung der Meldepflicht als Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs 1 AlVG etwa das E 8.9.1998, 96/08/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080178.X03Im RIS seit
18.10.2001