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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, der der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben war, gab der Sachverständige für Atemalkoholmessgeräte an, dass auf eine entsprechende Anfrage beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Auskunft erteilt worden sei, dass das im Beschwerdefall verwendete Messgerät am 22. September 1998 geeicht worden sei. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Angabe unter Abstandnahme von der Beischaffung des Eichscheines von einer im Tatzeitpunkt gültigen Eichung des Gerätes (§ 13 Abs 2 Z 8 iVm § 15 Abs 2 Maß- und Eichgesetz, BGBl Nr 152/1950 idF BGBl Nr 213/1992) ausgegangen ist, so begegnet dies keinen Bedenken, kann doch bei einem Sachbearbeiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und beim messtechnischen Sachverständigen die Kenntnis des Begriffsinhaltes "Eichung" vorausgesetzt werden. An der Identität des in der Beilage zur Anzeige angeführten mit dem im Gutachten des Sachverständigen angegebenen Gerät besteht kein Zweifel, zumal die auf dem Messprotokoll aufscheinende Seriennummer mit der im Gutachten angegebenen Fabrikationsnummer übereinstimmt.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030260.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014