RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0210

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

In Bezug auf das Begründungselement, die Notstandshilfeempfängerin hätte der Wiedereingliederungsmaßnahme auch "teilweise in stehender Haltung" folgen können, ist darauf zu verweisen, dass es im hier gegebenen Zusammenhang auch darauf ankommt, ob der Notstandshilfeempfängerin im Zeitpunkt der Verweigerung der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme bekannt war, dass sie den Darbietungen nicht in ausschließlich sitzender Körperhaltung zu folgen haben würde (Hinweis: E 18.10.2000, Zl. 99/08/0071). Die gesundheitliche Zumutbarkeit der Maßnahme, deren Fehlen im Sinne des Gesetzes ein wichtiger Grund gewesen wäre, an der Maßnahme nicht teilzunehmen (Hinweis: E 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, mit weiteren Nachweisen), ist von der Behörde ausreichend zu erheben und zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080210.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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